Eingriff in die Privatsphäre oder Maßnahme zum Schutz der Bürger
Seit 1. Juli 2017 muss das bereits im Dezember 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nun also von Telekommunikationsunternehmen umgesetzt werden. Dies bedeutet konkret: Über einen vorgegebenen Zeitraum muss gespeichert werden, wer über welche Telefon- und Internetanschlüsse wann, wo und wie lange kommuniziert(e). Dadurch soll die Ermittlung und Vereitelung von Straftaten aktiv unterstützt werden, denn zu Strafverfolgungszwecken kann die Staatsanwaltschaft, im Falle besonders schwerwiegender Vergehen, gespeicherte Daten von Angeklagten über die Netzanbieter anfordern. Klingt, insbesondere in Anbetracht der aktuellen Terrorgefahr in Europa sowie zunehmender Gewaltbereitschaft im öffentlichen Raum, zunächst schlüssig und plausibel.
Doch Klarheit herrscht keine, Einigkeit schon ganz und gar nicht. Denn Konflikte sind schon jetzt vorprogrammiert. Zum einen müssen die Unternehmen die technischen Voraussetzungen zur Speicherung schaffen, was mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Zum anderen, und das ist das insgesamt wesentlich schwerwiegendere Problem, widerspricht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung einerseits der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses der Kunden und somit gegen ein Grundrecht, und andererseits ist es nicht EU-konform. Erst im Dezember 2016 erklärte der Europäische Gerichtshof eine Datenspeicherung ohne besonderen Anlass als grundrechtswidrig. Die erste Konsequenz: die erfolgreiche Klage eines Münchner Providers, der laut Urteil Ende Juni 2017 erst einmal keine Vorratsdatenspeicherung umsetzen muss. Weitere Klagen einiger weiterer Provider liegen bereits vor.
Neu ist die Forderung nach Mindestspeicherfristen von Kommunikationsdaten übrigens nicht. Schon im April 1996 forderte der Bundesrat Mindestspeicherfristen von Kommunikationsdaten, was die damalige wie auch die darauffolgende Regierung zunächst ablehnten.
Und von einer klaren Regelung kann auch heute noch lange nicht die Rede sein.